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   BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65   

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BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65 (https://dejure.org/1966,1164)
BAG, Entscheidung vom 16.06.1966 - 5 AZR 438/65 (https://dejure.org/1966,1164)
BAG, Entscheidung vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 (https://dejure.org/1966,1164)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schleswig-Holsteinischen Verordnungen - Änderung der ABJ - Änderung der GOJ - Ermächtigungsnorm

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 18, 336
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    1965 durch Abänderung des FLG in Anspruch genommene &} Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Ermächtigungsnorm des § 23 FLG etwa wegen Widerspruchs zum Grundgesetz (Arte 123 GG) oder gern« Arte 129 Abs» 3 GG erloschen wäre» Frühere gesetzliche Ermächtigungsvor schriften brauchen den Anforderungen des Arto 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich ihrer Konkretisierung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht zu genügen (BVerfGE 2, 307 C3263; 15, 268 [271]).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    e) Der Senat ist im Rahmen des vorliegenden Rechts streits auch zur Prüfung der Frage befugt, wer die nun mehr sachlich zuständige Stolle ist» Nach Art» 129 Abs» 1 Satz 2 GG entscheidet zwar in Zweifeisfällen die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat darüber, wer die nunmehr sachlich zuständige Stelle ist; die Entscheidung ist zu veröffentlichen» Eine derartige Entscheidung ist aber bezüglich des § 23 FLG nicht ergangen und nach der ab 1» Juli 1965 wirksamen Neufassung dieser Vorschrift auch nicht mehr zu erwarten» Nenn und solange eine derartige Entscheidung aber nicht vorliegt, kann jedes Gericht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens diese Frage als Vorfrage prüfen und selbst entscheiden (vgl» Bonner Kommentar, Art» 129 Anm» II, B i d ; BVerfGE 11, 6; Wolff, AöR 73, 194 [223, 226])» Den Senat bindet auch nicht die gegenteilige Entscheidung des OVG Lüneburg vom 9° Januar 1965 (I OVG G 1/62) in dem Normonkontrollverfahren über die Gültigkeit der Verordnung vom 12» September I960» .Einmal behandelt diese Entscheidung nicht die hier maßgeblichen Verordnungen vom 6» Oktober 1964» Zum anderen bindet eine Entscheidung nach § 47 VwGO andere Gerichte nur insoweit, als die Ungültigkeit einer Verordnung fostgontollt wirdo'.
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    c) Nunmehr sachlich zuständige Stolle im Sinne des Art« 129 Abs» 1 Satz 1 GG für eine Kostenregclung nach § 25 FLG ist am 6« Oktober 1964 nicht der jeweilige Landcsninister gewesen, so daß die auf § 23 FLG gestützten Verordnungen vom 6» Oktober 1964 unwirksam sind» Das ergibt sich aus folgendem: Das Grundgesetz geht - da ja die Fortgeltung von Reichsrecht als Bundcsrccht ohnehin vorausgesetzt wird - nicht davon aus, daß allein Bundesstellen nunmehr sachlich zuständige Stellen sein könnten (so auch Kleinrahm, DÖV 52, 104)" Aus Arto 80 Abs» 2 und Art» 85 ff. GG folgt vielmehr, daß zur Durchführung von Bundesgesetzen und zum Erlaß von Rechtsvcrordnungen in Durchführung von 'Bundesgesetzen sowohl Bundes- als Landesstellen in Betracht kommen, über die Auslegung des recht verschwommenen Begriffs der "nun mehr sachlich zuständigen Stelle" herrscht wenig Klarheit» Mangoldt (GG, 1. Aufl., Arto 129, Anm. 2) meint, es finde ein Übergang auf das Organ statt, das der Natur der Sache nach, d.h. fachlich und der Ebene nach, zu ständig wäre» Nach Hamann (GG, 2. Aufl., Art. 129 Anm. B 5) ist die Stelle zuständig, die nach dem Grundgesetz sachlich zuständig wäre» Gleicher Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 193 [203]), das noch hinzufügt, es handele sich nicht schlechthin um den allgemeinen staatsrechtlichen Nachfolger.
  • BAG, 15.02.1962 - 2 AZR 322/60

    Krankengeldzuschuß - Schlechtwetterperiode

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    1) Auch in diesem Rechtsstreit rügt der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, ohne allerdings neue, bis her noch nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen zu können» Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16» August 1962 (BAG 13, 211 = AP Nr» 3 zu § § 11 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und die Ansicht vertreten, die im übrigen freiberuflich tätigen und nebenberuflich als Fleischbe.schauer beschäftigten Tierärzte stünden insoweit in priva.trechtlichen Rechtsbeziehungen zur Anstellungskörperschaft o Nach geltendem Recht gäbe es neben den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten nur die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befindlichen Angestellten und Arbeiter, aber nicht noch eine besondere Zwischengruppe von Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art» Der Senat hat dann in seiner Entscheidung vom 24» Januar 1964 (BAG 15, 242 = AP Nr» 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) auch die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht, da die nebenberufliche Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt nicht auf Grund eines freien Dienstvertrages, sondern eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses erfolge» An dieser, durch spätere Entscheidungen be- - 6 stätigten ständigen Rechtsprechung (vgl0 BAG AP Nr» 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) ist festzuhalten» Es ist zwar zuzugeben, daß hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der nebenberuflichen Fleischbeschauertierärzte, die im übrigen eine freie Tierarztpraxis ausüben, unterschiedliche Auffassungen gerade auch unter den Oberen Bundesgerichten bestehen» Das ist angesichts der atypischen Natur der Vertragsverhältnisse der Fleischbeschauertierärzte, die nicht ohne weiteres in das herkömmliche Schema der Arten von Beschäftigungsverhältnissen passen, auch verständ lich» Gleichwohl besteht kein zwingender Anlaß, daß der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, für die gute Gründe bestehen, abgeht» Dadurch würde auch die allgemeine Rechtsunsicherheit nur noch vergrößert werden (vgl» BAG 12, 278 [284] = AP Nr» 35 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP N r " 13 zu § 76 BetrVG)» 2) Im Ergebnis zu Recht geht das Landesarbeitsgericht von der Unwirksamkeit der Gebührenstaffelung nach der Zahl der in einem bestimmten Betrieb monatlich geschlachteten Schweine in der Verordnung zur Änderung der GOJ vom 6» Oktober 1964 aus» Es kanh hier dahin stehen, ob sich die Unverbindlichkeit dieser Vorschrift aus deren Unbilligkeit (§ 315 ff« BGB), ergibt, wie das angefochtene Urteil meint, oder ob diese Staffelung jedenfalls im Verhältnis zu den Fleischbeschauern nach Art» 3 GG unwirksam ist, weil sie für diesen Person enkrois etwa jedes sachlichen Anknüpfungspunktes entbehrt» Die Änderungsverordnung zur GOJ stellt bei ihrer Staffelung der Gebühren lediglich auf die Zahl der in J?inem Betrieb geschlachteten Schweine ab, billigt also einen "Mengenrabatt" zu Gunsten der Tierbesitzer zu, der sich auf die Gebührenanteile der Fleischbeschauer ungünstig auswirkt» Unabhängig davon ist die Verordnung zur Änderung der GOJ vom 6» Oktober 1964 als solche bereits deshalb unwirksam, weil sie der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und- Forsten des Landes Schles- 79 wig-Holstein auf Grund einer seine Zuständigkeit nicht begründenden Ermächtigungsnorm erlassen hato Dies er gibt sich aus folgendem (Ziff» 3 - 5 ) ° 3) Nach Art» 33 Abs» 1 Satz 3 der Landessatzung von Schleswig-Holstein, der mit Art» 80 Abs« 1 Satz 3 GG wörtlich übereinstimmt, ist in einer Rechtsverordnung die Ermächtigungsgrundlage anzugeben» Wird die Ermächtigungsnorm nicht bezeichnet, so ist die Rcchtsverordnung aus formalen Gründen unwirksam» Diese Vorschrift dient dazu, sowohl den Verordnungsgeber zur Prüfung der Ermächtigungsnorm zu veranlassen, als auch dem einzelnen Staatsbürger eine Nachprüfung zu ermöglichen» Die Verletzung dieser Bestimmung zieht auch dann die Ungültigkeit der Verordnung nach sich, wenn diese an sich sachlich durch eine zutreffende, aber nicht angegebene Ermächtigung gedeckt sein könnte» Das entspricht herrschender Meinung (vgl» Hamann, GG, 2a- Aufl» , Art» 80 Ann. 9; Giese-Schunck, GG, 7° Aufl», Art» 80, Fußnote 4; Haunz-Dürig, GG, Art» 80 'Fußnote 1 zu Randnotc 12; Hangoldt, GG, 1» Aufl», S» 452)» Dem Fall der unterbliebenen Angabe der Ermächtigungsnorm muß der Fall gleichgesetzt werden, daß zwar eine Ermächtigungsnorm genannt wird, diese aber den Verordnungsgeber zur Rechtsetzung nicht ermächtigt» So liegt der Fall hier» 4) In den beiden Verordnungen vom 6» Oktober 1964 wird einleitend ausgeführt, daß sie auf Grund des § 23 Fleischbeschaugesetzes vom 29» Oktober 1940 i»d»F» vom 15» März I960 (FLG) im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Landesamt für Preisbildung und Preis überwachung erlassen werden» Die erste Gebührenverordnung vom 26» November 1951 war noch "mit Ermächtigung dos Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" erlassen worden» § 23 FLG i»d»F» von 1940 (RGBl» I S» 1463) und I960 (BGBl» I S» 186) bestimmt im Wortlaut gleichlautend folgendes:.
  • BVerfG, 22.01.1963 - 2 BvL 11/62

    Tierzuchtgesetz I

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    1965 durch Abänderung des FLG in Anspruch genommene &} Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Ermächtigungsnorm des § 23 FLG etwa wegen Widerspruchs zum Grundgesetz (Arte 123 GG) oder gern« Arte 129 Abs» 3 GG erloschen wäre» Frühere gesetzliche Ermächtigungsvor schriften brauchen den Anforderungen des Arto 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich ihrer Konkretisierung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht zu genügen (BVerfGE 2, 307 C3263; 15, 268 [271]).
  • BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Einzelvergütung -

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    1) Auch in diesem Rechtsstreit rügt der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, ohne allerdings neue, bis her noch nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen zu können» Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16» August 1962 (BAG 13, 211 = AP Nr» 3 zu § § 11 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und die Ansicht vertreten, die im übrigen freiberuflich tätigen und nebenberuflich als Fleischbe.schauer beschäftigten Tierärzte stünden insoweit in priva.trechtlichen Rechtsbeziehungen zur Anstellungskörperschaft o Nach geltendem Recht gäbe es neben den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten nur die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befindlichen Angestellten und Arbeiter, aber nicht noch eine besondere Zwischengruppe von Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art» Der Senat hat dann in seiner Entscheidung vom 24» Januar 1964 (BAG 15, 242 = AP Nr» 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) auch die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht, da die nebenberufliche Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt nicht auf Grund eines freien Dienstvertrages, sondern eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses erfolge» An dieser, durch spätere Entscheidungen be- - 6 stätigten ständigen Rechtsprechung (vgl0 BAG AP Nr» 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) ist festzuhalten» Es ist zwar zuzugeben, daß hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der nebenberuflichen Fleischbeschauertierärzte, die im übrigen eine freie Tierarztpraxis ausüben, unterschiedliche Auffassungen gerade auch unter den Oberen Bundesgerichten bestehen» Das ist angesichts der atypischen Natur der Vertragsverhältnisse der Fleischbeschauertierärzte, die nicht ohne weiteres in das herkömmliche Schema der Arten von Beschäftigungsverhältnissen passen, auch verständ lich» Gleichwohl besteht kein zwingender Anlaß, daß der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, für die gute Gründe bestehen, abgeht» Dadurch würde auch die allgemeine Rechtsunsicherheit nur noch vergrößert werden (vgl» BAG 12, 278 [284] = AP Nr» 35 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP N r " 13 zu § 76 BetrVG)» 2) Im Ergebnis zu Recht geht das Landesarbeitsgericht von der Unwirksamkeit der Gebührenstaffelung nach der Zahl der in einem bestimmten Betrieb monatlich geschlachteten Schweine in der Verordnung zur Änderung der GOJ vom 6» Oktober 1964 aus» Es kanh hier dahin stehen, ob sich die Unverbindlichkeit dieser Vorschrift aus deren Unbilligkeit (§ 315 ff« BGB), ergibt, wie das angefochtene Urteil meint, oder ob diese Staffelung jedenfalls im Verhältnis zu den Fleischbeschauern nach Art» 3 GG unwirksam ist, weil sie für diesen Person enkrois etwa jedes sachlichen Anknüpfungspunktes entbehrt» Die Änderungsverordnung zur GOJ stellt bei ihrer Staffelung der Gebühren lediglich auf die Zahl der in J?inem Betrieb geschlachteten Schweine ab, billigt also einen "Mengenrabatt" zu Gunsten der Tierbesitzer zu, der sich auf die Gebührenanteile der Fleischbeschauer ungünstig auswirkt» Unabhängig davon ist die Verordnung zur Änderung der GOJ vom 6» Oktober 1964 als solche bereits deshalb unwirksam, weil sie der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und- Forsten des Landes Schles- 79 wig-Holstein auf Grund einer seine Zuständigkeit nicht begründenden Ermächtigungsnorm erlassen hato Dies er gibt sich aus folgendem (Ziff» 3 - 5 ) ° 3) Nach Art» 33 Abs» 1 Satz 3 der Landessatzung von Schleswig-Holstein, der mit Art» 80 Abs« 1 Satz 3 GG wörtlich übereinstimmt, ist in einer Rechtsverordnung die Ermächtigungsgrundlage anzugeben» Wird die Ermächtigungsnorm nicht bezeichnet, so ist die Rcchtsverordnung aus formalen Gründen unwirksam» Diese Vorschrift dient dazu, sowohl den Verordnungsgeber zur Prüfung der Ermächtigungsnorm zu veranlassen, als auch dem einzelnen Staatsbürger eine Nachprüfung zu ermöglichen» Die Verletzung dieser Bestimmung zieht auch dann die Ungültigkeit der Verordnung nach sich, wenn diese an sich sachlich durch eine zutreffende, aber nicht angegebene Ermächtigung gedeckt sein könnte» Das entspricht herrschender Meinung (vgl» Hamann, GG, 2a- Aufl» , Art» 80 Ann. 9; Giese-Schunck, GG, 7° Aufl», Art» 80, Fußnote 4; Haunz-Dürig, GG, Art» 80 'Fußnote 1 zu Randnotc 12; Hangoldt, GG, 1» Aufl», S» 452)» Dem Fall der unterbliebenen Angabe der Ermächtigungsnorm muß der Fall gleichgesetzt werden, daß zwar eine Ermächtigungsnorm genannt wird, diese aber den Verordnungsgeber zur Rechtsetzung nicht ermächtigt» So liegt der Fall hier» 4) In den beiden Verordnungen vom 6» Oktober 1964 wird einleitend ausgeführt, daß sie auf Grund des § 23 Fleischbeschaugesetzes vom 29» Oktober 1940 i»d»F» vom 15» März I960 (FLG) im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Landesamt für Preisbildung und Preis überwachung erlassen werden» Die erste Gebührenverordnung vom 26» November 1951 war noch "mit Ermächtigung dos Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" erlassen worden» § 23 FLG i»d»F» von 1940 (RGBl» I S» 1463) und I960 (BGBl» I S» 186) bestimmt im Wortlaut gleichlautend folgendes:.
  • BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Gemeinde - Privatrechtliche

    Auszug aus BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65
    1) Auch in diesem Rechtsstreit rügt der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, ohne allerdings neue, bis her noch nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen zu können» Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16» August 1962 (BAG 13, 211 = AP Nr» 3 zu § § 11 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und die Ansicht vertreten, die im übrigen freiberuflich tätigen und nebenberuflich als Fleischbe.schauer beschäftigten Tierärzte stünden insoweit in priva.trechtlichen Rechtsbeziehungen zur Anstellungskörperschaft o Nach geltendem Recht gäbe es neben den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten nur die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befindlichen Angestellten und Arbeiter, aber nicht noch eine besondere Zwischengruppe von Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art» Der Senat hat dann in seiner Entscheidung vom 24» Januar 1964 (BAG 15, 242 = AP Nr» 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) auch die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht, da die nebenberufliche Tätigkeit als Fleischbeschautierarzt nicht auf Grund eines freien Dienstvertrages, sondern eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses erfolge» An dieser, durch spätere Entscheidungen be- - 6 stätigten ständigen Rechtsprechung (vgl0 BAG AP Nr» 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) ist festzuhalten» Es ist zwar zuzugeben, daß hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der nebenberuflichen Fleischbeschauertierärzte, die im übrigen eine freie Tierarztpraxis ausüben, unterschiedliche Auffassungen gerade auch unter den Oberen Bundesgerichten bestehen» Das ist angesichts der atypischen Natur der Vertragsverhältnisse der Fleischbeschauertierärzte, die nicht ohne weiteres in das herkömmliche Schema der Arten von Beschäftigungsverhältnissen passen, auch verständ lich» Gleichwohl besteht kein zwingender Anlaß, daß der Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, für die gute Gründe bestehen, abgeht» Dadurch würde auch die allgemeine Rechtsunsicherheit nur noch vergrößert werden (vgl» BAG 12, 278 [284] = AP Nr» 35 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP N r " 13 zu § 76 BetrVG)» 2) Im Ergebnis zu Recht geht das Landesarbeitsgericht von der Unwirksamkeit der Gebührenstaffelung nach der Zahl der in einem bestimmten Betrieb monatlich geschlachteten Schweine in der Verordnung zur Änderung der GOJ vom 6» Oktober 1964 aus» Es kanh hier dahin stehen, ob sich die Unverbindlichkeit dieser Vorschrift aus deren Unbilligkeit (§ 315 ff« BGB), ergibt, wie das angefochtene Urteil meint, oder ob diese Staffelung jedenfalls im Verhältnis zu den Fleischbeschauern nach Art» 3 GG unwirksam ist, weil sie für diesen Person enkrois etwa jedes sachlichen Anknüpfungspunktes entbehrt» Die Änderungsverordnung zur GOJ stellt bei ihrer Staffelung der Gebühren lediglich auf die Zahl der in J?inem Betrieb geschlachteten Schweine ab, billigt also einen "Mengenrabatt" zu Gunsten der Tierbesitzer zu, der sich auf die Gebührenanteile der Fleischbeschauer ungünstig auswirkt» Unabhängig davon ist die Verordnung zur Änderung der GOJ vom 6» Oktober 1964 als solche bereits deshalb unwirksam, weil sie der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und- Forsten des Landes Schles- 79 wig-Holstein auf Grund einer seine Zuständigkeit nicht begründenden Ermächtigungsnorm erlassen hato Dies er gibt sich aus folgendem (Ziff» 3 - 5 ) ° 3) Nach Art» 33 Abs» 1 Satz 3 der Landessatzung von Schleswig-Holstein, der mit Art» 80 Abs« 1 Satz 3 GG wörtlich übereinstimmt, ist in einer Rechtsverordnung die Ermächtigungsgrundlage anzugeben» Wird die Ermächtigungsnorm nicht bezeichnet, so ist die Rcchtsverordnung aus formalen Gründen unwirksam» Diese Vorschrift dient dazu, sowohl den Verordnungsgeber zur Prüfung der Ermächtigungsnorm zu veranlassen, als auch dem einzelnen Staatsbürger eine Nachprüfung zu ermöglichen» Die Verletzung dieser Bestimmung zieht auch dann die Ungültigkeit der Verordnung nach sich, wenn diese an sich sachlich durch eine zutreffende, aber nicht angegebene Ermächtigung gedeckt sein könnte» Das entspricht herrschender Meinung (vgl» Hamann, GG, 2a- Aufl» , Art» 80 Ann. 9; Giese-Schunck, GG, 7° Aufl», Art» 80, Fußnote 4; Haunz-Dürig, GG, Art» 80 'Fußnote 1 zu Randnotc 12; Hangoldt, GG, 1» Aufl», S» 452)» Dem Fall der unterbliebenen Angabe der Ermächtigungsnorm muß der Fall gleichgesetzt werden, daß zwar eine Ermächtigungsnorm genannt wird, diese aber den Verordnungsgeber zur Rechtsetzung nicht ermächtigt» So liegt der Fall hier» 4) In den beiden Verordnungen vom 6» Oktober 1964 wird einleitend ausgeführt, daß sie auf Grund des § 23 Fleischbeschaugesetzes vom 29» Oktober 1940 i»d»F» vom 15» März I960 (FLG) im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Landesamt für Preisbildung und Preis überwachung erlassen werden» Die erste Gebührenverordnung vom 26» November 1951 war noch "mit Ermächtigung dos Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" erlassen worden» § 23 FLG i»d»F» von 1940 (RGBl» I S» 1463) und I960 (BGBl» I S» 186) bestimmt im Wortlaut gleichlautend folgendes:.
  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 35.65

    Heranziehung eines im Nebenberuf beschäftigten Fleischbeschautierarztes zur

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt demgegenüber in nunmehr ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - [BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis]; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAG 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]; Urteil vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.]; Urteil vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O. mit Anm. von Söllner]; Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]) die Auffassung, daß ein freiberuflicher Tierarzt, der zum Fleischbeschautierarzt gegen Gebührenanteile bestellt wird, zu der Bestellungsbehörde insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehe.
  • BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 256/65

    Fortgeltung einer Spielbankverordnung - Kein Ausserkrafttreten

    Die Frage, ob die auf den Reichsminister des Innern ausgestellte Ermächtigung zum Erlaß einer Troncsatzung nach Art. 129 Abs. 1 GG nunmehr auf den Bayerischen Staatsminister des Innern übergegangen ist, wie der Beklagte annimmt, oder etwa auf den Bundesminister des Innern, was die Ungültigkeit der Troncsatzung bereits aus diesem Grunde zur Folge hätte (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 -), muß hier offen bleiben.
  • BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 139/91

    Fernauslösung an arbeitsfreien Tagen

    Im übrigen geben die von der Revision für sich angeführten Argumente dem Senat auch deshalb keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 278, 284 = AP Nr. 35 zu § 1 Arb-KrankhG; BAGE 18, 336, 339 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; BAG Urteil vom 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Gratifikation = SAE 1967, 261 (Bötticher) ein oberstes Bundesgericht von seiner Rechtsprechung nicht abweichen soll, wenn sowohl für die eine wie für die andere Ansicht Gründe sprechen.
  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Dagegen ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - von dem Grundsatz ausgegangen, daß in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur die Beamten stünden (BAGE 13, 211 [213 und 214] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) und hat an dieser Auffassung in weiteren Urteilen festgehalten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAGE 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O.], vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.], vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O.], vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O.]).
  • BVerwG, 06.07.1971 - I C 14.69

    Tragung der Kostenlast für eine Fleischbeschau - Zuständigkeit für die Regelung

    Damit folgt der Senat der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - (Arbeitsrechtliche Praxis, § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Nr. 10), das sich ebenfalls über die Gültigkeit der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zur Änderung der preußischen Gebührenordnung vom 9. Juni 1933 erlassenen Verordnung vom 6. Oktober 1964 (GVBl. Schi.-H. S. 186) verhält.
  • BVerwG, 06.07.1971 - I C 17.66

    Zuständige Stelle zur Regelung von Fleischbeschaugebühren - Preisrechtliche

    Damit folgt der Senat der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - (Arbeitsrechtliche Praxis, § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Nr. 10), das sich u.a. über die Gültigkeit der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zur Änderung der preußischen Gebührenordnung vom 9. Juni 1933 erlassenen Verordnung vom 6. Oktober 1964 (GVBl. Schl.-H. S. 186) verhält.
  • BVerwG, 06.07.1971 - I C 18.66

    Gebührenordnung für die Fleischbeschau

    Damit folgt der Senat der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - (Arbeitsrechtliche Praxis, § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Nr. 10), das sich u.a. über die Gültigkeit der vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zur Änderung der preußischen Gebührenordnung vom 9. Juni 1933 erlassenen Verordnung vom 6. Oktober 1964 (GVBl. Schl.-H. S. 186) verhält.
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